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Achtung bei Zahlungen von israelischen Gesellschaften: Vorsteuerabzug




Für Unternehmen mit Sitz in Deutschland, welche ein Projekt in Israel durchführen, kann der Vorsteuerabzug kostspielige Überraschungen verursachen. Diese gilt es nach Möglichkeit bei minimalem Mehraufwand zu verhindern.


Ausgangslage


Ihr Projekt in Israel beginnt, und die erste Zahlung des israelischen Auftraggebers nach Deutschland steht an. Nach Erhalt der Zahlung stellen Sie erschrocken fest, dass 23% bis 30% des Betrags an der Quelle abgezogen wurden, und zwar obwohl ihre Firma nach dem israelisch deutschen Doppelbesteuerungsabkommen in Israel ganz sicher nicht körperschaftssteuerpflichtig ist. Vom israelischen Auftraggeber erhalten Sie auf Anfrage die Auskunft, dass die nicht überwiesenen Mittel als Vorsteuerabzug direkt an das israelische Finanzamt überwiesen wurden.


Im Normalfall haben Sie zu diesem Zeitpunkt schon Mitarbeiter nach Israel gesendet, für deren Unterbringung vorgesorgt und die entsprechenden Arbeitsvisen vor Ort organisiert, Maschinen nach Israel geschickt, etc.. Diese Auslagen sollte die erste Zahlung decken. Tut sie dies wegen der abgezogenen 23 bis 30% nicht, droht der Cashflow des Projektes durcheinander zu geraten, die Durchführung kann sich verzögern, Mehrkosten entstehen. Das Verhältnis zum israelischen Auftraggeber wird gestört, da Sie den Abzug nicht nachvollziehen können, etc.


Wieso wird dieser Vorsteuerabzug an der Quelle abgezogen?


Ihr Projekt ist dem israelischen Finanzamt unbekannt. Das israelische Finanzamt kann also nicht zum Voraus wissen, ob Sie in Israel körperschaftssteuerpflichtig sind. Aus diesem Grund ist nach israelischem Steuerrecht jede zahlende Partei, die einen Betrag an eine Gesellschaft bezahlt, welche in Israel keine Steuerakten hat (also auch ihr israelischer Auftraggeber), dazu verpflichtet diesen Steuerabzug vorzunehmen. Tut er dies nicht, wird er dem Finanzamt gegenüber für allenfalls unterlassene Steuerzahlungen haftbar.


Kann ich diesen Vorsteuerabzug verhindern?


Es ist durchaus möglich diese Situation zu verhindern. Dazu sollten Sie im Vorfeld der ersten Zahlung einen entsprechenden Antrag auf Befreiung vom Vorsteuerabzug beim zuständigen Finanzamt stellen. Dieser Antrag enthält eine Erklärung zum Projekt, Nachweise darüber, dass Zahlungen im Zusammenhang mit dem Projekt nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen nicht der israelischen Körperschaftssteuer unterstehen und wieviel im nächsten Steuerjahr für das Projekt von Israel ins Ausland überwiesen werden soll.


Das Finanzamt wird die vorgebrachten Argumente und Dokumente prüfen und Ihnen eine Befreiung von diesem Vorsteuerabzug ausstellen. Dies ermöglicht es der zahlenden Partei, die Gesamtsumme der Voranzahlung, sowie aller weiteren Zahlungen ohne etwaige Abzüge nach Deutschland zu überweisen.


Haben Sie die obigen Vorkehrungen nicht getroffen und wurde Ihnen bereits ein Teil der Zahlung abgezogen, kann immer noch ein Rückerstattungsgesuch gestellt werden, bei welchem ungefähr dieselben Dokumente und Informationen vorgelegt werden müssen, wie wenn Sie ihren Antrag im Vorfeld einreichen. Allerdings ist der Aufwand für eine Rückerstattung in der Regel höher, da jedes Finanzamt Rückerstattungen erheblich akribischer prüft, um nicht bereits eingebrachte “Steuern” wieder hergeben zu müssen. 


Vorausplanen lohnt sich


Mit der richtigen Planung Ihres Projekts, können Sie kostspielige Überraschungen und Projektverzögerungen vermeiden. Allerdings müssen Sie die Frage, wer die Befreiung vom Vorsteuerabzug erwirkt, bereits bei den Vertragsverhandlungen mit ihrem Partner absprechen und allenfalls auch trotz fehlender Steuerpflicht in Israel, einen eigenen, ortsansässigen Berater verpflichten, welcher Sie bei den Vertragsverhandlungen und später gegenüber dem Finanzamt vertritt.


Gerne beraten und unterstützen wir sie auf diesem Gebiet.

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