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Neuer Einbürgerungsanspruch für NS-Verfolgte und deren Nachkommen seit 2021

Autorenbild: Elmaliah.comElmaliah.com

Aktualisiert: 24. Nov. 2023



Jahrzehntelang beschränkte sich die Bundesrepublik darauf, grundsätzlich nur denjenigen NS-Verfolgten und deren Nachkommen einzubürgern, denen die Staatsangehörigkeit zwischen 1933 und 1945 entzogen worden war. Der förmliche Akt der Entziehung der Staatsbürgerschaft war jedoch oft nicht nachweisbar oder fehlte gar.


Im August 2021 erweiterte die Bundesrepublik Deutschland schließlich die Regeln des Staatsangehörigkeitserwerbs aus Gründen der sog. Wiedergutmachung. Nunmehr können alle NS-Verfolgten und deren Nachkommen die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten, die aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit von 1933 bis 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten, § 15 StAG.


Die Reform erfasst folgende Fallgruppen:


  1. Personen und deren Nachkommen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren haben. Davon profitieren z.B. Personen, die durch die Flucht und Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit oder durch Heirat die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben haben.

  2. Personen und deren Nachkommen, die vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung ausgeschlossen waren. Von der Sammeleinbürgerung in verschiedenen Gebieten Osteuropas waren Juden und Jüdinnen und andere Gruppen ausgeschlossen.

  3. Personen und deren Nachkommen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert wurden oder allgemein von einer Einbürgerung ausgeschlossen waren. In anderen Gebieten führten die Nationalsozialisten Umsiedlungsmaßnahmen durch (sog. "Heim ins Reich"-Kampagne) und bürgerten die nach der Definition der Nazis "Deutschen" auf Antrag ein. Juden und Jüdinnen konnten nach der NS-Ideologie keine Deutsche sein, waren also von der Einbürgerung ausgeschlossen.

  4. Personen und deren Nachkommen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn dieser bereits vor dem 30. Januar 1933 oder als Kind auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war, aufgegeben oder verloren haben. 1933 lebten auf dem Gebiet des Deutschen Reichs viele Juden und Jüdinnen ohne den deutschen Pass. Wer seinen Aufenthalt durch Emigration, Ausweisung, Abschiebung oder Deportation in Konzentrationslager aufgeben musste, hat nun ebenso wie seine Nachkommen einen Anspruch auf Einbürgerung, ohne vorher je den deutschen Pass gehabt zu haben.


Die Gesetzesreform ist zu begrüßen und hat für die Betroffenen eine große Bedeutung. Leider kommt die Erweiterung der Einbürgerungsansprüche derart spät, dass häufig nur die Kinder und Enkel der NS-Verfolgten die Staatsbürgerschaft erhalten. Die Verfolgten erleben die späte Genugtuung oft nicht mehr.


Durch unsere Beratung auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts haben wir vielfach zum erfolgreichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beigetragen.


Wenden Sie sich an uns, falls Sie Fragen haben. Wir helfen Ihnen gern!


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