Erhebliche Teile des israelischen Prozessrechts sind dem britischen Zivilprozess nachgebildet, was für kontinentaleuropäische Mandanten zahlreiche unbekannte Prozessphasen mit sich bringt. Erst zum Schluss fügen sich die einzelnen Bausteine zu einem erstaunlich harmonischen Ganzen wieder zusammen:
Vorstufe
Besonders bei wirtschaftsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen es um Fragen des täglichen Wirtschaftsverkehrs geht, wie Vertragsverletzung, Schadenersatz, vertragliche Pflichten, Unterlassungen, etc. , ist der erste Teil des Prozesses als eine Art Vorstufe zum Beweisverfahren sehr wichtig.
In dieser Vorstufe müssen zum Beispiel in einem Editionsverfahren sämtliche der Partei zur Verfügung stehenden Dokumente zusammengestellt und vorgelegt werden. Ferner müssen die Parteien eidesstattlich versichern, dass sie über keine weiteren, fallbezogenen Dokumente verfügen. In diesem Stadium kommt dem Prozessanwalt erhebliche Bedeutung zu, da er einschätzen muss, welche Unterlagen nützlich sind und mit dem Beweisthema zusammenhängen, und welche nicht vorgelegt werden müssen.
Gerade in gewerblichen Rechtsstreitigkeiten erfordert dies von den Mandanten bereits in einem frühen Prozessstadium erhebliche Anstrengungen, um sämtliche verfügbaren Dokumente zusammenzustellen. Allerdings sind diese Mühen sehr gut investierte Zeit, denn sie helfen, die Beweisführung vorzubereiten.
Einem guten Rechtsanwalt ermöglicht Vorverfahren ferner, die Position und die Beweismittel der Gegenpartei auszuloten und deren Argumentation zu überprüfen. Dazu bedarf es allerdings einiger Erfahrung.
Häufig lässt sich auch bereits in dieser Vorstufe ein sinnvoller Gerichtsvergleich erzielen, da die Parteien nun ihre Risiken besser abschätzen können. In der Regel zögert auch der Richter nicht, den Parteien mitzuteilen, wie er den Fall in diesem frühen Stadium sieht und wo seiner Ansicht nach die Risiken für jede Partei liegen.
Geschickte Rechtsanwälte verstehen es, dieses Vorverfahren auch zugunsten ihrer Mandanten auszuspielen: Im Gegensatz zum kontinentaleuropäischen Zivilprozess müssen nämlich in Israel nicht alle Beweismittel bereits in der ersten Rechtsschrift offengelegt werden. Dies ermöglicht es, zunächst eine Klageschrift zu schreiben, welche nur die wichtigsten Beweismittel preisgibt und verschiedene wesentliche Nachweise noch zurückhält, um die Reaktion der Gegenpartei zu studieren.
Keine Angst vor Zeugenaussagen
Generell wird im israelischen Zivilprozess großer Wert auf Zeugenaussagen gelegt. Zeugenaussagen werden in einer ersten Stufe in Form einer eidesstattlichen Erklärung abgegeben.
Entsprechend muss jede Tatsachenbehauptung nicht nur in den Rechtsschriften, sondern auch in weniger zentralen Begehren, wie zum Beispiel Fristerstreckungsgesuchen, dem Begehren um Befreiung vom persönlichen Erscheinen bei einem Verhandlungstermin, etc. durch eine eidesstattliche Erklärung, also eine Zeugenaussage, belegt werden. Dies bringt für ausländische Mandanten immer wieder ein Ärgernis mit sich, da eidesstattliche Erklärungen im Ausland mit einer notariellen Beglaubigung der Unterschrift des Zeugen belegt werden müssen. Leider lässt sich aber daran nicht viel ändern.
Kreuzverhör
Das Beweisverfahren besteht dann zu einem wichtigen Teil aus der Anhörung der Zeugen. Dabei muss sich jeder Zeuge, welcher durch eine der beiden Parteien geladen wurde, dem Kreuzverhör des Gegenanwalts stellen. Dabei wird der Gegenanwalt versuchen, den Zeugen durch entsprechende Fragen in Widersprüche zu verwickeln und unglaubhaft erscheinen zu lassen. In diesem Verfahrensstadium zeigt sich die Qualität der vertretenden Prozessanwälte.
Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereiten Zeugen jeweils gewissenhaft auf das Kreuzverhör vor, damit sie jeweils die richtigen Antworten bereithaben. Diese Vorbereitung darf in keinem Fall unterschätzt werden, denn sehr häufig hängt der Prozesserfolg von der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussagen ab.
Ausländische Zeugen sagen jeweils durch einen Gerichtsübersetzer in ihrer Muttersprache aus. Damit dauert die Befragung jeweils erheblich länger, die Fragen werden langsamer gestellt, als üblich. Dies gibt dem Zeugen eine willkommene Möglichkeit, sich zu fassen und sich die Antworten zu überlegen.
Bei wirtschaftsrechtlichen Prozessen sollten Zeugen unbedingt auch Unterlagen, z.B. Zahlenmaterial, Notizen, etc. mitnehmen und im Zeugenstand vor sich haben. Dem Zeugen wird jeweils erlaubt, diese Unterlagen zu Hilfe zu ziehen, solange er dem Gericht mitteilt, um welche Unterlagen es sich handelt. Unter Umständen kann er diese Unterlagen auch ins Recht legen, das heißt dem Gericht übergeben.
Prozesskosten
Bei der Führung von Prozessen sind die Prozesskosten in der Regel ein erheblicher Faktor. Deshalb nachfolgend die in Israel gängigen Prozesskosten (ohne Anwaltshonorare) sowie das Risiko einer Ausländersicherheit sowie einer Prozesskostenentschädigung, falls das Verfahren in Israel verloren wird:
Die Gerichtsgebühr beträgt in Israel linear 2.5% des Klagebetrages. Davon sind 1.25%, also die Hälfte, vor Klageeinreichung zu bezahlen, die verbleibenden 1.25% werden vor dem Beweistermin fällig.
Wird in einem frühen Prozessstadium ein Gerichtsvergleich erzielt, wird dem Kläger ein erheblicher Teil der bereits bezahlten Gerichtsgebühr rückerstattet.
Ist der Kläger eine ausländische Gesellschaft, kann das Gericht verfügen, dass der Kläger einen gewissen Betrag (10-15% des Klagebetrages) in die Gerichtskasse als Sicherheit für eine allfällige Prozesskostenentschädigung des Beklagten hinterlegt wird. Ist der Prozess gewonnen, wird diese sogenannte Ausländersicherheit wieder zurückerstattet.
Es sei noch angemerkt, dass es sich bei dieser Sicherungshinterlegung nicht nur um eine Pflicht handelt, welche ausschließlich ausländischen Gesellschaften aufgebürdet wird. Vielmehr wird die Verpflichtung der Hinterlegung einer Prozesskostensicherheit generell Klägern auferlegt, welche eine Gesellschaft sind. Allerdings verfügt das israelische Gericht diesbezüglich über ein weites Ermessen.
Wird ein Prozess verloren, kann und wird in den meisten Fällen das Gericht die Partei, welche das Verfahren verloren hat, verpflichten, der obsiegenden Partei eine Prozesskostenentschädigung von 10 bis 15% des Klagebetrages zu bezahlen. Die Prozessentschädigung steht jedoch im freien Ermessen des Gerichts.
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