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Zum israelischen Zivilprozess

Aktualisiert: 24. Nov. 2023



Der israelische Zivilprozess folgt zu wichtigen Teilen dem britischen Muster (ein Erbstück aus der britischen Mandatszeit), was für kontinentaleuropäische Mandanten zumindest gewöhnungsbedürftig ist. Deshalb möchten wir hier auf einige wichtige Besonderheiten hinweisen, welche unsere deutschen Mandanten und Kollegen erfahrungsgemäss nicht kennen.



Beweisverfahren und Editionsverfahren


  • Im Gegensatz zum deutschen Prozess müssen mit der Klageschrift noch nicht sämtliche, sondern nur die zentralen Beweismittel vorgelegt werden.

  • Erst im Anschluss an den Austausch der Rechtsschriften (Klageschrift, Klageantwort und ev. Replik und Duplik) hat jede Partei offenzulegen, welche Beweismittel ihr zur Verfügung stehen. Nur die in diesem Verfahrensteil offengelegten Beweise dürfen später beigebracht werden.

  • Die Partien können daraufhin in einem sogenannten Editionsverfahren voneinander Informationen und Dokumente anfordern, welche für die Rechtsfragen des Falles relevant sind. Ein solches Editionsverfahren kann grossen Aufwand mit sich bringen, insbesondere, wenn es sich um technische Detailfragen handelt (z.B. beim Schadensnachweis).

  • Nach Abschluss des Editionsverfahrens setzt der Richter eine Frist zur Einreichung sämtlicher Beweismittel (einschliesslich der eidesstattlichen Erklärungen für die sachrelevanten Zeugenaussagen, mehr dazu unten) und einen Termin für die Beweisverhandlung an.

  • Nach der Beweisverhandlung ist durch die Rechtsvertreter ein Plädoyer einzureichen, welches das Verfahren zusammenfasst und den Richter vom Standpunkt der betreffenden Partei überzeugen soll.



Zeugenaussagen und eidesstattliche Erklärungen


  • Bei der Beweisführung wird grosses Gewicht auf Zeugenaussagen gelegt. Dabei können auch Vertreter der Parteien selbst als Zeugen auftreten. Es wird also zumindest formell nicht zwischen Zeugen- und Parteiaussage unterschieden.

  • Zu jeder zu beweisenden Tatsache ist eine Zeugenaussage beizubringen. Die Aussage erfolgt in einem ersten Schritt in Form einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung. Dabei muss der Zeuge von einer dazu autorisierten Person, etwa einem israelischen Anwalt, oder dem israelischen Konsul in der Nähe seines Wohnortes verwarnt und auf die Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen werden. Daraufhin muss er seine Aussage unterzeichnen, wobei seine Unterschrift zu beglaubigen ist. Bei sich in Deutschland befindlichen Zeugen können Zeugenaussagen für Gerichtszwecke vor einem deutschen Notar abgegeben werden. Das notarielle Zudem ist die Erklärung mit Haager Apostille zu versehen.

  • Eidesstattlichen Erklärungen in Bezug auf die Hauptaussagen zum Prozessthema sind jedoch nur dann verwertbar, wenn der Zeuge sich bei der Beweisverhandlung einem Kreuzverhör des Gegenanwalts stellt. Dafür muss der Zeuge physisch vor Gericht aussagen. Bei ausländischen Zeugen wird dabei in der Regel ein Übersetzer eingeschaltet.

  • Ein Kreuzverhör für den Zeugen belastend sein, da der Gegenanwalt versucht, den Zeugen zu verunsichern und in Widersprüche mit seiner schriftlichen Aussage zu verwickeln. Deshalb werden bei uns insbesondere ausländische Zeugen auf ihre Aussagen sorgfältig vorbereitet. Für die Kernaussagen sollte eine selbstsichere und in den Tatsachen des Falles sattelfeste Person gewählt werden, welche zur Beweisverhandlung nach Israel einreisen kann.

  • Unmittelbar nach dem Kreuzverhör kann der Anwalt der Partei, welche die Zeugen geladen hat, dem Zeugen Anschlussfragen stellen.

  • Während der Zeugenaussage kann das Gericht jederzeit weitere Fragen stellen. Das Hauptgewicht liegt jedoch bei der Befragung durch die Prozessvertreter.

  • Auch für Zwischenbegehren (z.B. Fristerstreckung, Verschiebung einer Verhandlung, etc.) ist eine eidesstattliche Erklärung zu den Tatsachen beizubringen, welche dem Begehren zugrunde liegen (z.B. Krankheit, Feiertage in Deutschland, etc.), allerdings wird über derartige eidesstattliche Erklärungen in der Regel nicht Beweis geführt, womit auch kein Kreuzverhör nötig ist. Dennoch sollte als erklärende Person jemand gewählt werden, der auch kurzfristig für die notarielle Beglaubigung einer Zeugenaussage zur Verfügung steht. Die Person muss dafür jedoch weder nach Israel reisen, noch direkt befragt werden.



Prozesskosten


  • Die Gerichtsgebühr (Gerichtskosten) in Israel beträgt 2.5% des Klagebetrages, wovon die Hälfte vor Klageeinreichung und die andere Hälfte vor der Beweisverhandlung zu zahlen ist.

  • Die klagende Partei hat die Gerichtsgebühren zu vorzuschiessen.

  • Im Falle des Prozessverlustes hat die verlierende Partei die Gerichtskosten sowie eine nach Ermessen des Gerichtes festgesetzte Prozessentschädigung an die obsiegende Partei zu entrichten.

  • Diese wird in der Regel etwas unter 10% des Klagebetrages angesetzt und fällt erfahrungsgemäss im Maximum um die 150,000 bis 200,000 NIS aus. Diese Prozessentschädigung soll auch Anwaltskosten der obsiegenden Partei decken.



Fazit


Die Besonderheiten der israelischen Prozessführung im Vergleich mit der Prozessführung in Deutschland liegen insbesondere darin, dass den Prozessparteien und ihrem Anwalt erheblich mehr Aufgaben zugeteilt werden. Die Beweiserhebung findet in Israel zu einem späteren Zeitpunkt als im deutschen Zivilverfahren statt, zudem ist ihr das Editionsverfahrens vorgeschaltet, welche zwischen den Parteien abgewickelt wird.


Auf Zeugenaussagen wird in Israel starkes Gewicht gelegt: Sie werden öfter benötigt als in Deutschland, etwa auch für formelle Begehren. Als Beweis in der Sache selbst sind Zeugenaussagen von zentraler Bedeutung. Ein Zeuge vor einem israelischen Gericht muss sich einem Kreuzverhör durch die Gegenseite unterziehen, worauf er gut vorbereitet sein sollte.


Zeugenaussagen (nicht das Kreuzverhör) werden in der Regel in Form einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung abgegeben, wodurch diese ein omnipräsentes Instrument im israelischen Zivilprozess und ein wichtiges Mittel für den Anwalt und in der Prozessführung darstellen.





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